Der EuGH hat am 9. September entschieden, dass nahezu jeder Darlehensvertrag aufgrund unzureichender Pflichtangaben auch Jahre nach einem Abschluss widerrufbar ist. Vorgelegt wurde diese Rechtsfrage allerdings nicht vom BGH – sondern vom LG Ravensburg. Damit können jetzt Millionen Verbraucher bares Geld sparen.

Update 9. September 2021:

Der Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) hat heute Rechtsgeschichte geschrieben – und dem Bundesgerichthof (BGH) die wohl größte Klatsche in seinem Bestehen erteilt. Was das höchste deutsche Zivilgericht ärgern wird, darüber können sich Verbraucher umso mehr freuen: Laut EuGH wurden in vielen privaten Darlehensverträgen unklare Angaben gemacht. Die Folge: Die Widerrufsfrist für diese Verträge hat nie zu laufen begonnen. Deswegen können Verbraucher ihre Kreditverträge auch nach vielen Jahren noch widerrufen (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20).

Rechtsanwalt Christian Solmecke zu dem Urteil: „Anders als vor einem Jahr sehe ich keine Möglichkeit, wie der BGH diesem EuGH-Urteil jetzt noch einen Strich durch die Rechnung machen kann. Ich gehe davon aus, dass sich alle deutschen Gerichte und auch die deutschen Banken an das Urteil halten müssen. Für Verbraucher bedeutet das: Sie können bares Geld zurückerhalten!“

Worum genau ging es in dem Fall?

Das kleine Landgericht (LG) Ravensburg hat sich etwas getraut, was sich sonst kein Gericht getraut hat: Es hat bei sich anhängige Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Es wollte wissen, wie konkret einzelne Pflichtangaben (also Klauseln) in Verbraucherdarlehensverträgen auszulegen sind. In den konkreten Fällen ging es um Autokredite der VW Bank, der Skoda Bank und der BMW Bank.

Kurz erklärt: Beim Abschluss eines Darlehensvertrages müssen Verbraucher grundsätzlich darüber belehrt werden, ob und wie sie den Vertrag widerrufen können. Auch dann, wenn sie gar nicht widerrufen wollen. Grundlage dafür ist die sogenannte europarechtliche Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008, die das Fundament des bisher geltenden Verbraucherschutzrechtes bildet. In Deutschland wurden diese Angaben im sog. EGBGB umgesetzt. Diese Pflichtangaben müssen im Darlehensvertrag enthalten sein, damit die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Sind sie es nicht – oder zumindest nicht in ausreichender Klarheit – beginnt auch die Widerrufspflicht nicht, zu laufen.

Zwischen den deutschen Gerichten herrschte seit jeher Streit, wie diese Pflichtangaben auszulegen sind. Je nachdem, wie die Antwort darauf lautet, genügten die Verträge der Banken diesen Vorgaben – oder eben nicht.  

Der BGH hatte sich aber beharrlich geweigert, diese Fragen der Auslegung dem EuGH vorzulegen, weil er der Auffassung war, die Sachlage sei so klar, dass er den EuGH nicht fragen müsste. Außerdem sei es nach deutschem Recht rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Verbraucher auf falsche Pflichtangaben berufe.

Nun aber sagte der EuGH: Das sei überhaupt nicht klar – im Gegenteil vertrete der BGH eine falsche Ansicht. Die Angaben seien ganz anders auszulegen: Besonders die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz seien fehlerhaft, hier müsse eine absolute Zahl angegeben werden. Auch die Berechnungen zur Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht klar genug formuliert gewesen. Schließlich müsse auch die Art des Darlehens konkreter angegeben werden. Zudem sei die Frage des Rechtsmissbrauchs nach Europäischem Recht zu beurteilen – und auf diesen könnten sich die Banken in diesen Fällen gerade nicht berufen.  

Konsequenzen des Urteils

Das nun ergangene Urteil birgt eine enorme Sprengkraft – aus zwei Gründen:

Erstens fährt der EuGH dem deutschen BGH damit enorm in die Parade. Das, was hier heute passiert ist, könnte die größte Klatsche sein, die der Bankensenat des BGH jemals in seinem Bestehen erhalten hat. Und aktuell sehe ich – anders als in einer ähnlichen Situation im letzten Jahr – keine Möglichkeit, wie sich der BGH hier wieder herauswinden kann. Er wird sich wohl an diese Rechtsprechung halten müssen.

Zweitens bedeutet das für Verbraucher: Sie können ihren Kreditvertrag auch Jahre nach dem Abschluss eines Kreditvertrags noch widerrufen. Denn den vom EuGH aufgestellten Anforderungen zu einzelnen Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen kann fast kein bekanntes Darlehensvertragsmuster für Verbraucher standhalten (ausgenommen von der Entscheidung sind aber Immobilienkreditverträge). Das kann besonders in Fällen von Vorteil sein, in denen man einen neuen Darlehensvertrag abschließen möchte, um von den momentanen Niedrigzinsen zu profitieren. Oder, falls der Verbraucher Geld braucht, kann er den finanzierten Gegenstand zurückgeben und die bereits gezahlten Summen zurückfordern.

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Der bisherige Verfahrensverlauf:

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits am 26. März 2020 in einem spektakulären Urteil die Rechte von Verbraucherinnen massiv gestärkt und nebenbei per Urteil das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht auf den Kopf gestellt (EuGH Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19). Die EuGH-Richter entschieden, dass die meisten deutschen Kreditverträge die sich aus EU-Recht ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Insbesondere die Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist würden in den meisten Verträgen auf ein Labyrinth von Paragrafen verweisen (sog. Kaskadenverweis), was nicht den Anforderungen an Klarheit und Prägnanz genüge. Das Resultat der unzureichenden Widerrufsinformation: Die Widerrufsfrist hat nie zu laufen begonnen, so dass Millionen Verträge, die zwischen Juni 2010 und heute abgeschlossen wurden, noch heute widerrufen werden können.

Am Donnerstag, den 9. September nun wird ein weiteres wichtiges EuGH-Urteil mit großer Spannung erwartet (Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20). Angestoßen wurde das Verfahren vom Landgericht (LG) Ravensburg. Thema des aktuellen Rechtsstreits sind fehlende Pflichtangaben zum Verzugszins in Verbraucherdarlehensverträgen. Im Verfahren geht es um drei Autokreditverträge die bei der Volkswagen-, Skoda- sowie BMW-Bank abgeschlossen wurden. Geklagt hatte unter anderem ein Autokäufer, der 2015 einen Kredit in Höhe von über 10.000€ aufnahm und diesen 2019 noch widerrufen wollte.

Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt: „Im juristischen Fachjargon spricht man insoweit auch vom Vorabentscheidungsersuchen. Mit einem derartigen Vorgehen fuhr das LG Ravensburg zuletzt beinahe regelmäßig dem BGH in die Parade. Der Grund hierfür: Der BGH weigert sich in konstanter Beharrlichkeit, die bei ihm anhängigen Verfahren auszusetzen und sie selbst dem EuGH vorzulegen. Gebetsmühlenartig führte der BGH aus, dass für die von dem LG Ravensburg aufgeworfenen Rechtsfragen für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe. Dadurch, dass die Ravensburger Richter immer und immer wieder den EuGH anrufen, zeigen sie nicht nur in erstaunlicher Offenheit, dass sie der bankenfreundlichen Rechtsprechung des BGH kritisch gegenüberstehen. Zugleich muss sich der BGH erneut dem kritischen und deutlich verbraucherfreundlicheren Auge aus Luxemburg stellen. Und Luxemburg scheint schon mit den Hufen zu scharren.“

Solmecke weiter: „Auch Darlehensverträge, die nicht unter einer unzureichenden Widerrufsbelehrung leiden, könnten so demnächst widerrufbar sein. Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen jedenfalls zu dem Ergebnis, dass die Angaben zu Verzugszinsen in den umstrittenen Darlehensverträgen nicht den europäischen Ansprüchen an die Pflichtangaben genügen. Den vom Generalanwalt aufgestellten Anforderungen zu einzelnen Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen kann auch kein mir bekanntes Darlehensvertragsmuster standhalten. Für die Praxis hätte dieses Urteil dann eine explosionsartige Schlagkraft. Es wären dann auch außerhalb des Autokredits nahezu alle Verbraucherdarlehensverträge widerrufbar, weil durch fehlende Pflichtangaben die Widerrufsfrist nie zu laufen beginnt. Zahlreiche Darlehensverträge könnten dann aufgelöst und neue zu momentanen Niedrigzinsen geschlossen werden. Bei einer Autofinanzierung kann die Ersparnis für eine Familie schnell sehr viel Geld bedeuten. Das heißt für Darlehensnehmer: Raten zurück oder Umschuldung auf günstigere Niedrigzins-Verträge.

Seit der EuGH-Entscheidung aus dem Vorjahr haben schon zehntausende Verbraucher von ihrem Recht Gebrauch gemacht und ihre Darlehensverträge widerrufen. Das nun erwartete Urteil sollte besonders Verbrauchern Mut und Hoffnung machen, die bislang noch einen Widerruf ihres Kreditvertrages gescheut haben. Kurz nach dem Urteil des EuGH aus dem letzten Jahr hatte der BGH die Ansprüche der Verbraucher auf ein Minimum beschränkt und verweigerte in der Folgezeit auch weitere Rechtsfragen auf europäischer Ebene vorzulegen. Nun hat aber das LG Ravensburg dem EuGH eine wichtige Rechtsfrage vorgelegt und diese könnte durch das erwartete Urteil dazu führen, dass bald ein noch größeres Spektrum an Darlehensverträgen widerrufbar ist. Für Verbraucher wäre das ein weiterer wichtiger Erfolg und für den BGH eine klare Ansage vom EuGH!“